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810 2013 388

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 19. März 2014 (810 13 388)

Basel-Landschaft · 2014-03-19 · Deutsch BL

Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft/Besuchsrecht (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 5. Dezember 2013)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 19. März 2014 (810 13 388) Zivilgesetzbuch Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft/Besuchsrecht Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Kantonsrichterin Helena Hess , Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Daniela Bifl, Rechtsanwältin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Beschwerdegegnerin Beigeladene C. Betreff Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft/Besuchsrecht (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 5. Dezember 2013) A. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. Oktober 2012 wurde die Ehe von C. und A. geschieden. Die elterliche Sorge über das gemeinsame Kind D. , geboren 2010, wurde der Mutter zugeteilt. Über das Besuchs- und Ferienrecht haben sich die Parteien in der Scheidungsvereinbarung vom 7. August 2012 geeinigt. Darin wurde im Sinne einer Minimalregelung festgehalten, dass A. das Recht und die Pflicht habe, während seiner Anwesenheit in der Schweiz, D. 15 Stunden pro Woche zu sich zu nehmen, wobei diese 15 Stunden auf vier Tage verteilt werden und vorläufig ohne Übernachtung erfolgen würden. Über weitergehende Regelungen würden sich die Eltern jeweils absprechen. B. Im Januar 2013 gelangte die Kindsmutter an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB) und beantragte eine Neuregelung des Besuchsrechts, da sich die Situation massiv verändert habe und sie die Vereinbarung nicht mehr mittragen könne. Die KESB hat daraufhin eine Abklärung durch die Sozialberatung E. in Auftrag gegeben, welche anschliessend zum Ergebnis gelangt ist, dass sich die Kindsmutter aufgrund des Verhaltens und von Äusserungen des Kindsvaters in E-Mails und Telefonaten bedroht fühle. Daraufhin sistierte die KESB mit Entscheid vom 18. April 2013 das im Scheidungsurteil bzw. der Scheidungsvereinbarung vom 15. Oktober 2012 enthaltene Besuchsrecht. A. erhob mit Eingabe vom 21. Mai 2013 gegen den Entscheid der KESB vom 18. April 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2013 wurde das Beschwerdeverfahren wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses als gegenstandslos abgeschrieben. C. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2013 hob die KESB die Sistierung des Besuchsrechts auf und stellte fest, dass das Scheidungsurteil vom 15. Oktober 2012 dahingehend abgeändert werde, dass A. berechtigt und verpflichtet werde, wöchentlich drei bis vier Stunden (je nach Möglichkeiten der Begleitperson) mit D. zu verbringen. Das Besuchsrecht werde zudem gestützt auf Art. 274 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 für die ersten drei Monate seit Neuregelung begleitet angeordnet. Für D. wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet und als Beiständin wurde F. , Sozialberatung E. , ernannt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das in der Scheidungskonvention vereinbarte Besuchsrecht könne vorliegend nicht gelebt werden, da die Eltern unüberbrückbare Differenzen bezüglich ihrer Sicht auf die Dinge und die Erwartungen an den jeweils anderen Elternteil hätten. Ein einvernehmlicher Austausch über die Belange und Bedürfnisse von D. sei nicht möglich. D. Gegen den Entscheid der KESB vom 5. Dezember 2013 erhob A. mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragte, seinen Sohn 32 Stunden pro Woche sehen zu können, wie es ursprünglich am 15. Oktober 2012 vereinbart worden sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er seinen Sohn im laufenden Jahr lediglich 21 Stunden gesehen habe und es ihn traurig mache, dass ihm sein Recht genommen werde, seinen Sohn zu sehen. Am 10. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ein. E. Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. F. Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 beantragte der Beschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch Daniela Bifl, Rechtsanwältin, Einsicht in die Verfahrensakten und Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Februar 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer eine unerstreckbare Nachfrist gesetzt, um sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ergänzen. Der Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wurde der Kammer überlassen. F. , Sozialberatung E. , wurde als Auskunftsperson geladen und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Akteneinsicht gegen Revers gewährt. H. Gestützt auf das Revers vom 3. März 2014 wurden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Verfahrensakten zur Einsicht überlassen. I. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer mit seiner Vertreterin und die beigeladene Kindsmutter sowie eine Vertreterin der KESB teil. Das Kantonsgericht befragt die Parteien sowie die als Auskunftsperson vorgeladene Beiständin. Die Parteien halten nachfolgend vollumfänglich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach dem Gesagten ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts grundsätzlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkt Verfahrensbeteiligter ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 12. Dezember 2013 die Ausweitung seines Besuchsrechts auf 32 Stunden pro Woche, wie es ursprünglich am 15. Oktober 2012 vereinbart worden sei. Damit beanstandet er einzig den zeitlichen Umfang des Besuchsrechts, die Ausgestaltung desselben als begleitetes Besuchsrecht wird nicht angefochten. An der heutigen Parteiverhandlung beschränkt der Beschwerdeführer seinen Antrag auf ein wöchentliches Besuchsrecht im Umfang von 15 Stunden, eventualiter in Form eines begleiteten Besuchsrechts. 2.2 Für die Beschwerdeverfahren nach VPO bestimmt § 6 Abs. 1 VPO, dass die Parteien die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern dürfen. Eine Ausdehnung des Rechtsbegehrens ist aber nicht nur gegenüber Anträgen, welche im vorinstanzlichen Verfahren gestellt wurden, untersagt. Vielmehr muss das in § 6 VPO festgehaltene Ausdehnungsverbot auch gegenüber Anträgen zur Anwendung gelangen, welche nach Einreichung der Beschwerde und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt wurden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, [KGE VV] vom 3. Februar 2010, in: BLKGE 2010 S. 262 E. 2.4). Sofern der Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Parteiverhandlung zusätzlich ein unbegleitetes Besuchsrecht beantragt, hat er sein ursprüngliches Rechtsbegehren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist inhaltlich verändert und unzulässig ausgedehnt. Zulässig ist hingegen die Einschränkung des Begehrens um Ausdehnung des Besuchsrechts auf 15 Stunden pro Woche. Demzufolge ergibt sich, dass auf das erstmals heute gestellte veränderte Rechtsbegehren nur hinsichtlich des zulässig eingeschränkten zeitlichen Umfangs auf 15 Stunden pro Woche einzugehen ist, nicht jedoch auf die allenfalls beanstandete Ausgestaltung des Besuchsrechts als begleitetes Besuchsrecht. 2.3 Es ist zudem festzuhalten, dass weder die Errichtung der Beistandschaft noch die Ernennung der Beiständin noch deren Auftrag angefochten sind. Der im vorliegenden Verfahren zu behandelnde Streitgegenstand ist sodann nach dem soeben Ausgeführten auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdegegnerin das im Scheidungsurteil vom 15. Oktober 2012 festgehaltene Besuchsrecht zu Recht abgeändert und auf wöchentlich drei bis vier Stunden festgesetzt hat. 3. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Allerdings auferlegt sich das Kantonsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. Art. 440 Abs. 1 ZGB). Verfügt eine Behörde über besonderes Fachwissen, so ist ihr bei der Bewertung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. Daniel Steck , in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a Rz. 17 ff.; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungs- recht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 446c f. E. 3.4.2; KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 13 10] E. 1.4; BGE 135 II 384 E. 2.2.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). 4. Wie bereits ausgeführt wurde, wendet sich der Beschwerdeführer gegen den konkreten Umfang des ihm durch die angefochtene Verfügung zugestandenen Besuchsrechts mit seinem Sohn, indem er eine höhere Kadenz verlangt. 4.1. Die Festsetzung des wöchentlichen Besuchsrechts auf drei bis vier Stunden wird von der KESB im angefochtenen Entscheid vom 5. Dezember 2013 unter Hinweis auf den Bericht der Familien- und Jugendberatung G. vom 25. Oktober 2013 damit begründet, dass die Eltern von D. unüberbrückbare Differenzen bezüglich ihrer Sicht auf die Dinge und die Erwartungen an den jeweils anderen Elternteil hätten. Ein einvernehmlicher Austausch über die Belange und Bedürfnisse von D. sei nicht möglich. Die Kindsmutter fühle sich bedroht und bedrängt von den Wünschen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wiederum sehe sich als Opfer und sei nicht bereit, eigene Anteile an der verfahrenen Situation zu erkennen. Ohne Neuregelung des Besuchsrechts würde D. Gefahr laufen in einen massiven Loyalitätskonflikt zu geraten, welcher einen Dreijährigen völlig überfordere. Um diesem drohenden Loyalitätskonflikt von D. entgegenzuwirken sei dem Alter von D. entsprechend ein regelmässiger wöchentlicher Kontakt zum Vater angemessen. Diese Besuche hätten für die ersten drei Monate begleitet zu erfolgen, um einerseits der von der Mutter als realistisch eingestuften Entführungsgefahr zu begegnen und andererseits um die Besuchsgestaltung des Vaters von einer Drittperson begleiten zu lassen und beobachten zu können, wie der Vater auf die Bedürfnisse von D. eingehen könne. Im Rahmen der Abklärung sei nämlich festgestellt worden, dass der Vater dazu neige, D. mit zu starker Strukturierung zu überfordern und D. s Bedürfnisse aufgrund eigener Bedürfnisse oder Überzeugungen übersehe. 4.2. Der Beschwerdeführer moniert, dass ihm sein Sohn sehr viel bedeute und er mit ihm Zeit verbringen wolle, um eine Beziehung aufbauen zu können. Im Jahr 2013 habe er seinen Sohn lediglich 21 Stunden sehen können. Er verstehe nicht, was daran falsch sei, sich mit dem eigenen Kind zu beschäftigen und gemeinsam Spass und Freude zu haben. Er wolle seinem Sohn ein guter Vater sein und habe vielleicht andere Vorstellungen über Erziehung als die Kindsmutter, dies sei jedoch nichts Ungewöhnliches. Er sei sich keiner Schuld bewusst, fühle sich ungerecht behandelt und in eine Ecke gedrängt. Er habe immer einen konstruktiven Dialog mit allen Beteiligten gesucht und nie direkt Entführungsdrohungen ausgesprochen. Die Kindsmutter habe lediglich Angst gehabt vor seiner Reaktion zur Abänderung des Besuchsrechts. Es bestehe kein ausreichender Grund, das Besuchsrecht des Beschwerdeführers einzuschränken. Ein Loyalitätskonflikt liege bei D. nicht vor und ein solcher würde zudem für die vorliegende Einschränkung des Besuchsrechts nicht ausreichen. 5.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zukommt, und das Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs bildet das Kindeswohl (Urteil des Bundesgerichts 5C_11/2006 vom 9. Februar 2007 E. 5.1; BGE 123 III 445 E. 3/b) als grundlegende Maxime des gesamten Kindesrechts ( Heinz Hausheer / Thomas Geiser / Regina E. Aebi - Müller , Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage, Bern 2010, N 15.19). Wann persönlicher Verkehr angemessen ist, bestimmt sich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 5C_11/2006 vom 9. Februar 2007 E. 5.1; BGE 123 III 445 E. 3/b). Was Häufigkeit und Dauer anbelangt, so ist hier eine gewisse Bandbreite der als vertretbar ausgewiesenen Lösungen festzustellen. So ist insbesondere die Aussage von Andrea Büchler / Annatina Wirz in: Schwenzer (Hrsg.) FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2010, N 20 (mit Hinweisen), zu beachten, wonach in der Deutschschweiz ein Besuchsrecht von einem Tag oder zwei Halbtagen pro Monat die bei Kindern im Vorschulalter in der Praxis vorherrschende Lösung darstelle. Thomas Sutter - Somm / Felix Kobel (Familienrecht, Basel 2009, S. 188) bezeichnen für Kinder im Vorschulalter ein Besuchsrecht von ein bis zwei Tagen pro Monat als angemessen. Das Obergericht des Kantons Appenzell-Ausserrhoden (Urteil vom 29. Juni 2006 [AR GVP 16/2004 16/2004 Nr. 3435] E. 2/a) sodann wies darauf hin, dass das kindliche Zeitgefühl bei der Festlegung der zeitlichen Besuchsrechtsausgestaltung zu berücksichtigen sei; bei Kleinkindern dürfe keine zu lange Trennung von den Hauptbezugspersonen erfolgen, es dürfe aber auch der Abstand zwischen den Besuchen zwei Wochen nicht überschreiten (siehe im Übrigen ebenso Ingeborg Schwenzer , in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 14). Der Aufbau einer tragfähigen Kind-Elternbeziehung ist äusserst wichtig für das Kind, wobei die Besuche regelmässig und vor allem berechenbar zu erfolgen haben. Für das Wohl des Kindes kann es somit kaum allein entscheidend sein, dass die Besuche möglichst häufig stattfinden. Ausschlaggebend ist in erster Linie, ob es den Eltern gelingt, ihre eigenen Konflikte von den Kindern fernzuhalten. Ist erkennbar, dass dies den Eltern keine Schwierigkeiten bereitet, kann das Besuchsrecht auch grosszügiger bemessen werden (vgl. Verena Bräm , Das Besuchsrecht geschiedener Eltern, in: AJP 7/1994, S. 901). 5.2. Die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs mittels drei bis vier Stunden Besuchszeit pro Woche – was etwa einem bis zwei Tagen im Monat entspricht – ist nicht nur praxisüblich, sondern wird auch von massgebenden Lehrmeinungen gestützt. Auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse im vorliegenden Verfahren entspricht es dem Kindeswohl von D. , wenn der Beschwerdeführer seinen Sohn während drei bis vier Stunden in der Woche besuchen kann. Unbestrittenermassen hat sich zwischen den Parteien ein wöchentliches Besuchsrecht von jeweils drei bis vier Stunden etabliert, wobei D. von der Kindsmutter zum Kindsvater gebracht wird. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers verbringe er dann Zeit mit seinem Sohn, bis dieser wieder von der Kindsmutter abgeholt werde. Auch die Beigeladene führt aus, dass es D. nach den Besuchen beim Beschwerdeführer grundsätzlich gut gehe, wobei er nicht gerne zu seinem Vater gehe. D. und sein Vater würden sich nur eingeschränkt verständigen können, da D. kein Englisch verstehe und der Beschwerdeführer nicht Deutsch sprechen könne. Sie habe nach wie vor etwas Angst davor, dass der Beschwerdeführer D. entführen könne, sie würde aber verstehen, dass das Besuchsrecht bald in ein unbegleitetes geändert werde. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Besuchsrecht laufe gut, die Besuche seien jeweils aber zu kurz. In Anlehnung an das Scheidungsurteil begehrt er eine zeitliche Ausdehnung des Besuchsrechts auf wöchentlich 15 Stunden. Wie der Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Parteiverhandlung ausführt, wurde die damalige sehr grosszügige Besuchsrechtsregelung zu einem Zeitpunkt vereinbart, in welchem sich die Kindseltern sehr gut verstanden haben, was für die Handhabung eines derart weitgehenden Besuchsrechts unabdingbar war. Die Situation zwischen den Kindseltern und mithin die Umstände des Besuchsrechts haben sich jedoch in der Zwischenzeit deutlich verändert. Die Kindseltern leben nicht mehr im selben Haus und haben unterschiedliche Ansichten, was den Umfang und die Ausgestaltung des Besuchsrechts betrifft, was unter anderem zu einer unüberbrückbaren Kluft zwischen ihnen geführt hat (vgl. insbesondere die Aussagen der Parteien anlässlich der Parteiverhandlung sowie die Ausführungen im Abklärungsbericht der Familien- und Jugendberatung G. vom 25. Oktober 2013). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aus Israel stammt und seinen Ausführungen anlässlich der heutigen Befragung zufolge immer wieder während mehreren Monaten dort lebt. Zudem wurde ihm mit Verfügung vom 17. März 2014 vom Amt für Migration Basel-Landschaft mitgeteilt, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde und er bis spätestens 14. April 2014 die Schweiz zu verlassen habe. Die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist somit ungewiss und wird weiterhin – wie bis anhin – durch längere Abwesenheiten unterbrochen. Wie die Beigeladene anlässlich der heutigen Parteiverhandlung ausführt, hat sie sich aufgrund der immer wieder längeren Landesabwesenheit des Beschwerdeführers eine Kinderbetreuung organisieren und aufbauen müssen, damit sie auch ohne Anwesenheit bzw. Unterstützung durch den Beschwerdeführer auskommen kann. Die Kindsmutter arbeitet als Lehrerin während 3.5 Tagen in der Woche und ist somit von einem stabilen und funktionierenden Betreuungskonzept für D. abhängig. 5.4 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Sohn während seiner Anwesenheit in der Schweiz wöchentlich 15 Stunden zu besuchen, ist unter anderem entgegen zu halten, dass die Beigeladene zu Recht darauf hinweist, dass die von ihm vorgeschlagene Betreuungsregelung für D. nicht praktikabel ist. Sie würde einerseits bedeuten, dass der Beschwerdeführer während der Zeit, in welcher er sich in der Schweiz aufhält, seinen Sohn 15 Stunden pro Woche besuchen und in diesem Umfang auch die Betreuung übernehmen könne. Andererseits müsste die Beigeladene während der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers wieder auf andere Möglichkeiten zurückgreifen, um eine kontinuierliche Betreuung von D. sicherzustellen. Ein solches Vorgehen kann nicht im Interesse des Kindes liegen, zumal ein solches Konzept eine grosse Unruhe in D. s Alltag bringen würde und Fremdbetreuungsplätze nicht beliebig aufgegeben und später wieder erhalten werden können. Ein solches Vorgehen wird ferner dem Bedürfnis eines Kindes nach Kontinuität und Sicherheit nicht gerecht. Das Besuchsrecht soll ohne lange Unterbrechungen, regelmässig, zuverlässig und frei von emotionaler Spannung aufgebaut werden können. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers dient das Besuchsrecht auch in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei dessen Festsetzung geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (Urteil des Bundesgerichts 5C.176/2001 vom 15. November 2001 E. 2a; BGE 122 III 404 E. 3a m.w.H). Zu beachten ist im Übrigen auch, dass D. und der Beschwerdeführer durchaus in der Lage waren, im Rahmen der wöchentlich stattfindenden Besuche eine Vater-Kind-Beziehung aufzubauen, welche sich namentlich darin widerspiegelt, dass die Besuche gut verlaufen sind gemäss den Aussagen der Beiständin anlässlich der Parteiverhandlung und dass es D. gemäss der Auskunft der Beigeladenen nach den Besuchen bei seinem Vater gut geht. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegnerin ausführen, dass das Besuchsrecht bereits in der verfügten Form ausgeübt wird, regelmässig durchgeführt werden kann und gut abläuft. Angesichts der zwischen den Eltern bestehenden Spannung, der etablierten Betreuungssituation für D. sowie der häufigen und unregelmässigen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers ist eine zurückhaltende Besuchskadenz angemessen. Schliesslich ist die KESB von den in der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht abgewichen (vgl. E. 5.1), noch hat sie Tatsachen berücksichtigt, die keine Rolle hätten spielen dürfen, noch umgekehrt Umstände ausser Acht gelassen, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Inwiefern der verfügenden Behörde Ermessens-missbrauch anzulasten wäre ist ebenso wenig ersichtlich wie die angebliche Unangemessenheit der Besuchsrechtsregelung der angefochtenen Verfügung. 5.5 Die Besuchsrechtsregelung der Verfügung vom 5. Dezember 2013, wonach der Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet ist, mit D. wöchentlich drei bis vier Stunden zu verbringen, ist rechtmässig. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet und abzuweisen. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren. Diese wird einer Partei gemäss § 22 Abs. 1 VPO gewährt, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Dieselben verfahrensrechtlichen Garantien statuiert auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999. Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VPO). 6.2 Als mittellos im Sinne des in Art. 29 Abs. 3 BV garantierten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 4A_227/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1; BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen). Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen; die entscheidende Behörde hat insbesondere zu berücksichtigen, welche Mittel binnen welcher Frist aufzubringen sind. Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung; das heisst, es ist einerseits sämtlichen finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen, und es sind anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögenssituation des Gesuchstellers beachtlich. Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers kann namentlich beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang ihm die Beanspruchung des Vermögens, etwa durch entsprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist, um die Mittel aufzubringen, welche zur Führung des Prozesses erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_286/2013 vom 21. August 2013 E. 2.3; BGE 120 Ia 179 E. 3a). Nach Art. 119 Abs. 2 ZPO obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht; an ihm ist es, sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann das Gesuch trotz Untersuchungsgrundsatz ohne Verletzung der Verfassung abgewiesen werden (BGE 120 Ia 3a E. 3a; 125 IV 161 E. 4a). Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_286/2013 vom 21. August 2013 E. 2.3 sowie Urteil 4A_645/2012 vom 19. März 2013 E. 3.3). 6.3 Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2013 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm im Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Innert gewährter Frist reichte der Beschwerdeführer am 10. Januar 2014 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein. Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 zeigte Daniela Bifl die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an und führte aus, dass dieser weder über die notwendigen sprachlichen Kompetenzen noch einen ausreichenden Überblick und Verständnis für die einschlägigen Gesetzesbestimmungen habe, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 setzte die Präsidentin des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer eine Nachfrist, um sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ergänzen bzw. dem Gericht insbesondere seine Einkommensverhältnisse darzulegen und einen aktuellen Mietvertrag sowie Belege für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge einzureichen (Ziffer 9 ad des Formulars “Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“). Mit Eingabe vom 5. März 2014 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht einen Kontoauszug mit einer Gutschrift von Fr. 4‘976.-- und einen Mietvertrag ohne Angabe der Adresse des Mietobjekts und des Mietzinses ein. Er führt aus, die Bankgutschrift sei von seinen Eltern, welche ihn finanziell unterstützen würden. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, trotz ausdrücklicher Aufforderung, innert der gesetzten Nachfrist seine vollständige Einkommens- sowie Vermögenssituation darzulegen. Wie er anlässlich der Parteiverhandlung ausführt, wird er zwar von seinen Eltern unterstützt, er habe sich jedoch von seinem Geld einen Wohnwagen gekauft und er hätte auch keine Probleme, die Unterhaltszahlungen an seinen Sohn zu leisten, er denke aber, die Familie seiner Exfrau habe genug Geld. Er betreibe in seiner Freizeit ein Velobusiness, welches er ausbauen möchte. Der Verfügung des Amts für Migration Basel-Landschaft ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegeben habe, dass er unter anderem von seinem Ersparten lebe. Auch hierzu fehlen jegliche Angaben und Belege. Damit ist die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers von diesem nur unvollständig und gewisse Positionen wie sein Auto, sein Wohnwagen oder ein allfälliges Einkommen aus dem Velobusiness nicht mit geeigneten Unterlagen belegt worden. Es kann weder aus dem Kontoauszug, in welchem überdies alle weiteren Einnahmen und Ausgaben geschwärzt wurden, noch aus den übrigen Verfahrensakten auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers geschlossen werden. Es ist im Übrigen zu beachten, dass der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit gehabt hatte, die noch offenen Fragen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation zu klären, zumal er in der Verfügung vom 18. Februar 2014 explizit darauf hingewiesen wurde. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass über sämtliches Einkommen und Vermögen Auskunft zu geben und entsprechende Belege einzureichen sind. Schliesslich wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, nähere Angaben zu den einzelnen Einkommens- und Vermögenspositionen zu machen. Dementsprechend fehlt es an einer vollständigen Darstellung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) und er ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Damit ist seine Mittellosigkeit ohne weitere gerichtliche Abklärungen zu verneinen und folglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'027.50 dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang wettzuschlagen (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'027.50 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 3. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrens-nummer 5A_540/2014) erhoben.